HochtaunusKleingartenDrittelteilung

Drittelteilung


Im Kleingartenpachtvertrag verpflichtet sich der Verpächter, Grund und Boden zur kleingärtnerischen Nutzung zur Verfügung zu stellen, im Gegenzug verpflichtet sich der Pächter, die Pachtsache kleingärtnerisch zu nutzen.

Die kleingärtnerische Nutzung ist ein Begriff aus dem Bundes- kleingartengesetz (BKleingG). Art der Nutzung der Kleingärten wird im Gegenzug zur Pachtpreisbindung und im Unterschied zu Wochenenddomizilen verbindlich vorgeschrieben. Aus dieser Vorgabe hat sich die sogenannte "Drittelregelung" entwickelt - der Kleingarten soll jeweils zu einem Drittel genutzt werden als:

  1. Nutzgarten mit Gemüse, Frühbeeten, Beeren, Sträuchern, Kräutern, Obstbäumen usw.
  2. Erholungsgarten mit Laube (max. 20 m² für Wiesbaden - regionale Abweichungen nach unten sind möglich) Terasse, Wiese, Sitzecke usw., wobei maximal 15% der Pachtfläche versiegelt sein dürfen.
  3. Ziergarten mit Stauden, Hecke, Blumenrabatte, Ziersträucher usw.

Immer wieder wird leidenschaftlich darüber gestritten, was man unter klein­gärt­ne­risch­er Nutzung versteht. Dabei geht die Palette von "nicht mehr zeitgemäß" bis hin zu "ich lebe in einem freien Land".

Das BKleingG stammt aus dem Jahre 1983 und ist - im Gegensatz zu vielen anderen Gesetzen - mit seinen 28 Jahren relativ jung. In diesem Gesetz gibt es Rechte und Pflichten. Es ist durchaus menschlich, dass die Rechte besser wahrge- nommen werden als die Pflichten. Ein wichtiger Punkt des BKleingG ist die Pachtpreisbindung. Hier wird die Pacht auf den 4-fachen Wert des Pachtpreises im gewerblichen Obstanbau fest­ge­schrie­ben. Somit liegt er erheblich unter den Pacht- preisen für Wochengrundstücke und Campingplätzen. Durch diese Pachtpreisbindung wird auch für Menschen mit geringem Einkommen die Möglichkeit geschaffen, einen eigenen Platz in der Natur zu finden.

Wenn sich eine Mehrzahl der Mitglieder in einer Anlage an diese "Drittelregelung" nicht hält, laufe die Anlage Gefahr, von einer Kleingartenanlage zu einer Erholungsanlage umgewidmet zu werden. Dies hat weitreichende Folgen. Nicht nur die Pacht steige auf bis zu 2 Euro pro Quadratmeter, auch eine Laube bis zu einer Größe von 20 m² (Wiesbaden)dürfe nicht gebaut werden.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 17.06.2004 (II ZR 281/03) festgestellt,
 

a. Eine Kleingartenanlage setzt nicht voraus, dass wenigstens die Hälfte ihrer Fläche zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf (insbesondere Obst und Gemüse) genutzt wird.
 
b. Es genügt, wenn diese Nutzung den Charakter der Anlage maßgeblich mitprägt.
c. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn 1/3 der Fläche zum Anbau von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf genutzt wird.